Uwe Johnson, Ingrid Babendererde. Reifeprüfung 1953

[Aus: Handbuch der Nachkriegskultur, hrsg. von Elena Agazzi und Erhard Schütz, De Gryuter, 2013]

Fabrizio Cambi

Im Gegensatz zu dem in Artikel 39 der DDR-Verfassung eindeutig festgelegten Prinzip der Religionsfreiheit („Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, sich zu einem religiösen Glauben zu bekennen und religiöse Handlungen auszuüben“) war das Verhältnis zwischen der DDR-Staatsführung und den christlichen Kirchen schon früh komplex und mit Konflikten und Spannungen beladen. Die durch Konfrontation gekennzeichnete Kirchenpolitik der DDR – eines säkularisierten Staates, der in der Religion den ideologischen Gegner und den Widersacher des sozialistischen Projektes sah – spiegelte die zwischen Verschärfung und Tauwetter schwankenden Phasen der SED-Politik wider und bildete zugleich die diesbezüglichen Standpunkte der Sowjetunion ab. Die Ausgangssituation in der SBZ nach 1945 war die durch Verhandlungen mit Otto Dibelius, dem Leiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, erzielte Bewahrung der Autonomie der Kirche, die eine rigorose Trennung zwischen Staat und Kirche und das Unterrichtsverbot für die Kirchen voraussetzte. Continua a leggere in pdf

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